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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Kleingedruckte

Stand: 01.04.2017

I. Allgemeine Bestimmungen

1. GWI Götzhaber Wirtschaftsauskünfte GmbH, nachstehend GWI genannt, übernimmt die Ermittlung der Daten, der Bonität von juristischen Personen - insbesondere von Firmen - und erteilt entsprechende Auskünfte.

2. In begründeten Ausnahmefällen darf die GWI die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf eine mündliche Auskunft beschränken.

3. Die Abtretung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung ist ausgeschlossen.

4. Auskünfte sind nur für den Auftraggeber selbst bestimmt. Er darf von ihrem Inhalt weder Dritten Kenntnis geben noch auf sie Bezug nehmen. Ihre Verwendung als Beweismittel im Prozess ist unzulässig. Diese Diskretionspflicht erstreckt sich auf alle dem Auftraggeber mündlich oder schriftlich zugegangenen Mitteilungen auskunftsartigen Inhalts. Bei handelsüblicher Weitergabe der Auskünfte an ein Finanzierungsinstitut (Bank) ist dieses seinerseits zur Verschwiegenheit - wie oben dargestellt - zu verpflichten. Zuwiderhandlungen verpflichten gegenüber der GWI zum Schadenersatz und - soweit gesetzlich zulässig - zur Zahlung einer auf den Schadenersatz anzurechnenden Vertragsstrafe von € 1.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

II. Schriftliche Auskünfte

1. Schriftliche Auskünfte werden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und gegen Übermittlung von Anfragescheinen, Berechnung von Auskunftspunkten oder Rechnung erteilt.

2. Die Vergütung richtet sich nach der geltenden Preisliste bzw. dem vereinbarten Preis pro Anfrageschein bzw. Anfragepunkt.

3. Die erworbenen Anfragescheine bzw. Punkte sind innerhalb von 2 Jahren ab Rechnungsstellung aufzubrauchen. Vor Ablauf dieser Frist kann eine durch den Erwerber veranlasste individuelle einzelvertragliche Regelung mit der GWI getroffen werden, um die Scheine bzw. Punkte über diesen Zeitraum hinaus weiter verwenden zu können. Kann zwischen dem Auftraggeber und GWI keine Regelung getroffen werden und ist die Frist abgelaufen, können diese Anfragescheine bzw. -punkte nicht mehr eingelöst werden.

4. Eine Rückerstattung nicht verbrauchter Scheine bzw. Punkte nach Fristablauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

III. Vergütung

1. Die Einordnung in die jeweilige Preiskategorie richtet sich nach der von dem Auftraggeber angeforderten Anzahl der Anfragescheine bzw. Auskunftspunkte pro Geschäftsjahr und wird individuell vereinbart.

2. Die Preise für schriftliche Auskünfte richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste für Inlandsauskünfte bzw. der gesonderten Auslandspreisliste.

3. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Sofern der Auftraggeber die Anfragescheine/-punkte bereits im Voraus bezahlt hat, sind die zugrundeliegenden Preise für diese von Preisänderungen ausgenommen.

5. Wirtschaftsauskünfte oder Auskunftspunkte werden nur nach Bezahlung der vollständigen Rechnungssumme erteilt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart (z.B. monatliche Abrechnung).

6. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung benannte Konto der GWI zu leisten.

IV. Haftung

1. Auskünfte werden ausschließlich an juristische Personen und freiberuflich tätige Personen erteilt.

2. Die GWI führt übernommene Aufträge mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt aus. Der Ersatz von Schäden des Auftraggebers ist, auch in Fällen der leichten Fahrlässigkeit, grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit und des Verzuges. Im kaufmännischen Verkehr haftet die GWI nur für Vorsatz und grobes Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Im Übrigen ist die Haftung für Verschulden von Personen ausgeschlossen, denen sich GWI zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen bedient, sofern es sich nicht um die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten handelt.

3. Die GWI weist ihre Kunden ausdrücklich insbesondere darauf hin, dass fehlerhafte Auskünfte aufgrund falscher Informationen öffentlicher Stellen keinerlei Haftung der GWI und ihrer Erfüllungsgehilfen begründen.

V. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt ein Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Vertragspartner vom schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt.

2. Grundsätzlich gilt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des schädigenden Ereignisses eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses.

VI. Datenschutz

1. Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt, dass der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft glaubhaft darlegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, Auskünfte nur unter genannter Voraussetzung zu erbitten, deren Grund darzulegen und glaubhaft zu versichern.

2. Die GWI ist berechtigt, den angegebenen Grund zu überprüfen. Wird von einem Empfänger das berechtigte Interesse nicht glaubhaft dargelegt, so ist die GWI berechtigt, die Auskunftserteilung zu verweigern.

VII. Schlußbestimmungen

1. Für Nachfolgeaufträge gelten anerkannte Geschäftsbedingungen unverändert fort.

2. Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt und durch die GWI schriftlich bestätigt worden sind.

3. Für den Vertrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GWI, andere Bedingungen werden grundsätzlich nicht Vertragsinhalt.

4. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig München.

5. Sollte eine dieser Bestimmungen oder Teile hiervon unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.